Große Steuerreform in Tschechien

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Prag - Mit dem 1.1.08 treten in Tschechien umfangreiche Novellen der Steuer-, Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung in Kraft. Diese Änderungen betreffen auch ausländische Investoren.

So wird einerseits die Körperschaftsteuer gesenkt, andererseits ändern sich die Abzugsmöglichkeiten bei den Finanzierungskosten durch neue Unterkapitalisierungsvorschriften. Es gilt daher für Unternehmen, Darlehensverträge sowie die Fremdkapitalquote zu überprüfen. Von der Steuer befreit werden künftig Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen.

Mit der Unterschrift von Präsident Vaclav Klaus fand am 5.10.07 die lange Genese des Gesetzes zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte (Nr. 261/2007 Sb.) ihren Abschluss: Zum 1.1.08 tritt damit das erste Reformpaket der Mitte-Rechts-Regierung in Kraft. Es führt zu umfangreichen Novellen im Steuer-, Sozial- und Gesundheitsrecht. Zwar hat die sozialdemokratische Opposition am 22.10.07 beim Verfassungsgericht Beschwerde gegen einzelne Passagen der Reform erhoben. Doch scheint es wenig wahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht noch vor dem Jahreswechsel zu einer Entscheidung kommt.

Von den Änderungen betroffen sind über 50 Gesetze, so etwa die zu Einkommen-, Umsatz-, Erbschaft- und Immobiliensteuer, das Gesetz über die Bildung von Rückstellungen oder diverse Gesetze zu Krankenversicherung und Sozialleistungen. Auf Grundlage dieser Maßnahmen sollen das Steueraufkommen erhöht und verpflichtende Aufwendungen des Staates gesenkt werden. "Es ist ungerecht, wenn ein Staat, dessen Wirtschaft gut läuft, das Defizit der öffentlichen Haushalte erhöht", so Finanzminister Miroslav Kalousek. Dank der Reform könne die Regierung die Haushalte der kommenden drei Jahre so gestalten, dass die Neuverschuldung unter 3% zu halten sei. Während Kritikern aus dem sozialdemokratischen Lager und den Gewerkschaften die Reform als sozialfeindlich gilt, kritisieren Wirtschaftsexperten sie als nicht radikal genug. Das Gesetz wurde am 16.10.07 in der Gesetzessammlung veröffentlicht (http://www.mvcr.cz/sbirka/2007/sb085-07.pdf).

Die steuerlichen Veränderungen verlegen die Akzente stärker von der direkten auf die indirekte Besteuerung. Und sie machen die Besteuerung von Personen einfacher. Wie tief das 187 Seiten lange Gesetz über die Sanierung der öffentlichen Haushalte in die Praxis eingreift, kommt aber erst nach und nach ans Licht. Die Kernelemente, um die auch die politischen Kämpfe ausgetragen wurden, sind klar: So sinkt der Körperschaftsteuersatz von 24% auf 21% im Jahr 2008 und schrittweise weiter auf 20% in 2009 und 19% ab 2010. Neu ist, dass der geltende Steuersatz zum ersten Tag des Veranlagungszeitraums verwendet wird. Das hat zur Folge, dass Unternehmen, deren Bilanzierung vom Kalenderjahr abweicht, den reduzierten Steuersatz erst verspätet, ab dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr, geltend machen können.

Die bislang mehrstufige Einkommensteuer mit vier Sätzen zwischen 12% und 32% des Bruttoeinkommens wird durch eine einheitliche Einkommensteuer abgelöst. Deren Satz beträgt ab 2008 15% und wird ab 2009 noch weiter auf 12,5% gesenkt. Jedoch berechnet sich die Einheitssteuer bei abhängig Beschäftigten nach dem Bruttoeinkommen samt der Arbeitgeberbeiträge für die Sozial- und Krankenversicherung (das sogenannte Super-Brutto). Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers können nicht mehr von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 87,5% auf 135% des Bruttolohns hat nach Berechnungen von Experten zur Folge, dass real die Besteuerung des Bruttolohns bei 23,1%, und 2009 bei circa 19,5% liegen wird. Die Steuerfreibeträge steigen 2008, werden aber 2009 wegen der weiteren Absenkung des Steuersatzes wieder eingeschränkt.

Der reguläre Satz der Umsatzsteuer von 19% bleibt erhalten; zur Gegenfinanzierung anderer Maßnahmen aber steigt der ermäßigte Satz von 5% auf 9%. Das wird Nahrungsmittel, Medikamente, Bücher, Fahrkarten, Hotelunterbringungen und Wohnungen verteuern.

Nach vielen Jahren der Anmahnung durch die Unternehmen wird es erstmals eine jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Sozial- und Krankenversicherung geben in Höhe von 48 monatlichen tschechischen Durchschnittslöhnen (umgerechnet etwa 35.700 Euro). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber oder wechselt er das Unternehmen, wird die Bemessungsgrundlage von jedem Arbeitgeber einzeln ermittelt.

Während die ärztliche Versorgung bisher kostenlos war, müssen die Patienten künftig bei einem Arzt- oder Krankenhausbesuch Gebühren entrichten, deren Gesamthöhe aber jährlich auf 5.000 Kc (rund 180 Euro) begrenzt wurde. Im Krankheitsfall gibt es in den ersten drei Krankheitstagen kein Krankengeld mehr. Eine interessante Meldung für Arbeitgeber: Mit dem Reformpaket wurde das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankengeldversicherung (Nr. 187/2006 Sb.) auf den 1.1.09 verschoben. Gemäß diesem Gesetz soll der Arbeitgeber (statt der Sozialversicherung) in den ersten 14 Krankheitstagen die Zahlung des Krankengeldes übernehmen.

Neben diesen Schlagzeilen machenden Themen existieren viele weitere, für Unternehmen relevante im Detail liegende Änderungen. So sind die Firmen künftig beim steuerlichen Abzug von Finanzierungskosten deutlich stärker eingeschränkt, wie das Seminar "Steuerreform 2008" klarmachte, das die AHK Tschechien (http://tschechien.ahk.de) gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst &Young (www.ey.com/cz) durchführte. Fortan gelten fünf Abzugsvoraussetzungen, von denen jede einzeln zu erfüllen ist. Ist eine Voraussetzung nicht gegeben, ist der steuerliche Abzug von (anteiligen) Finanzierungskosten nicht möglich. Dabei sind Finanzierungskosten im Sinne des Gesetzes Darlehenszinsen und zusammenhängende Aufwendungen (Kosten), einschließlich solcher für ihre Besicherung und Bearbeitung sowie Bürgschaftsgebühren.

Zunächst wird die Gesamtsumme der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für Finanzierungen durch einen Höchstbetrag limitiert. Er ergibt sich aus dem für die jeweilige Währung relevanten Referenzzinssatz für Zwölfmonatsgelder im Interbankengeschäft, der, um vier Prozentpunkte erhöht, auf den durchschnittlichen Stand der Darlehen Anwendung findet. Im Fall der Tschechischen Krone sind das PRIBOR und PRIBID. Aufwendungen für Finanzierung und Zinsen, die diese Höchstsumme überschreiten, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind auch Finanzierungskosten aus nachrangigen Darlehen, ebenso aus Darlehen, deren Zins, Ertrag oder Fälligkeit komplett oder teilweise vom Ergebnis (Gewinn) des Empfängers abgeleitet werden.

Hinzu kommen neue Regelungen bei der Unterkapitalisierung. Steuerlich absetzbar sind nur die Zinsen aus der Summe aller Darlehen für den Veranlagungszeitraum, die das Sechsfache des Eigenkapitals nicht überschreitet. Ab 1.1.09 soll diese Obergrenze auf das Vierfache des Eigenkapitals herabgesetzt werden. Bei Darlehen von verbundenen Unternehmen wird das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital auf 2:1 herabgesetzt (im Fall von Banken oder Versicherungen 3:1). Die neuen Regelungen gelten für Finanzierungskosten aus ab dem 1.1.08 abgeschlossenen Verträgen (oder Nachträgen zur Änderung des Darlehensbetrags oder der Verzinsung). Auf Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Verträgen, die vor dem 31.12.07 abgeschlossen wurden, finden die neuen Regelungen erst ab dem Jahr 2010Anwendung. Die neuen Unterkapitalisierungsvorschriften gelten nicht für Unternehmen, bei denen die Finanzierungsaufwendungen für Darlehen von nicht verbundenen Personen einen Betrag von 1 Mio. Kc (umgerechnet circa 35.000 Euro) jährlich nicht überschreiten.

Nach Einschätzung der Experten von Ernst & Young kann die Berechnung kompliziert werden, wenn mehrere Arten von Krediten und Kreditgebern (verbunden und unabhängig) zusammenfallen. Auch sei die Berechnung wegen knapper Gesetzestexte manchmal nicht eindeutig. Unternehmen sollten daher das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital allgemein und Bezug auf verbundene Unternehmen prüfen, ebenso ob verbundene Unternehmen Sicherheiten für bestehende Darlehen gewährt haben oder ob Darlehensverträge mit gewinnabhängiger Verzinsung bestehen.

Auch das Finanzierungsleasing wird durch Eingriffe verändert. Um als Leasingnehmer Leasingraten steuerlich abzuziehen, musste bisher die gesetzliche Mindestlaufzeit eingehalten werden. Diese wird künftig bei beweglichen Sachen auf die steuerliche Mindestabschreibungsdauer verlängert. Bei Pkw bedeutet das eine Erhöhung von drei auf fünf Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern auf fünf beziehungsweise zehn Jahre, bei Immobilien von derzeit acht auf 30 Jahre. Nach Informationen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vorlickova & Leitner (www.leitner-leitner.com) wird damit der steuerliche Vorteil des Finanzierungsleasings, über Leasingaufwendungen eine schnellere steuerliche Abzugsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes erzielen zu können, abgeschafft. Auch werde die Möglichkeit für den Leasinggeber aufgehoben, während des Leasingverhältnisses mindestens 90% der Anschaffungskosten des Finanzierungsleasinggegenstandes abzuschreiben. Künftig kann dieser nur über die gewöhnliche steuerliche Abschreibungsdauer (linear oder degressiv) abgeschrieben werden. Die neu eingeführte Regelung findet erst auf nach dem 1.1.08 abgeschlossene Leasingverträge Anwendung.

Mit Änderungen bei der Besteuerung von Beteiligungsveräußerungsgewinnen dürfte Tschechien seine Attraktivität als Sitz für Holdinggesellschaften steigern. So muss eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft künftig Gewinne aus dem Verkauf ihrer Anteile an einer inländischen oder ausländischen Tochtergesellschaft nicht mehr versteuern, sofern die Tochtergesellschaft in Tschechien oder einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist (und eine Mindestbeteiligung von 10% über eine Dauer von mindestens 12 Monaten besteht). Die Befreiung betrifft auch Tochtergesellschaften in einem Drittstaat, mit dem Tschechien ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, sofern dort die gültige Körperschaftsteuer nicht unter 12% liegt, die Gesellschaft eine Rechtsform hat, die mit einer GmbH oder AG vergleichbar ist.

Künftig sind Dividenden nicht nur von tschechischen Kapitalgesellschaften oder EU-Kapitalgesellschaften bei der tschechischen Muttergesellschaft steuerfrei einzunehmen, sondern auch aus Drittstaaten. Dabei lauten die Bedingungen wie bei der Befreiung von Veräußerungsgewinnen.

Weitere für Unternehmen relevante Veränderungen betreffen unter anderem steuerliche Abschreibungen bei Pkw, die Anerkennung der Vernichtung von Vorräten oder die erweiterte Abzugsfähigkeit von Personalnebenkosten. Eingeführt wird eine Umweltsteuer auf Erdgas (30,60 Kc/MWh verbrauchter Wärme), feste Brennstoffe (8,50 Kc/GJ verbrauchter Wärme, gilt für Braunkohle, Steinkohle, Koks) und elektrischen Strom (28,30 Kc/MWh, ausgenommen solchem aus erneuerbaren Quellen). Die Tabaksteuer steigt von 27% auf 28%.

Von Miriam Neubert - Bundesagentur für Außenwirtschaft

Tschechien Online, 16.11.2007. © Bundesagentur für Außenwirtschaft 2007. Foto: ÈTK
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