Hintergrund Wirtschaft: Architekten in Tschechien

Berufsrechtliche Strukturen und Vorgaben für Architekten in Tschechien / Von Martin T. Ondrejka

Köln - Architekten unterliegen auch in Tschechien einer ausgeprägten berufsrechtlichen Reglementierung. Registrierung und Berufshaftpflicht, Aufsicht und Berufsgerichtsbarkeit sind dabei einige die wichtigsten Punkte. Das tschechische Baurecht bringt darüber hinaus weitere Besonderheiten mit sich.

Schließlich wurden in Umsetzung der EU-weiten Regelungen zur Berufsanerkennung Vorgaben für die vorübergehende oder auch dauerhafte Registrierung von Architekten aus dem EU-Ausland eingeführt.

Allgemeines

Architekten gehören in Tschechien, ganz ähnlich wie in Deutschland, den freien Berufen an und sind in diesem Rahmen selbst organisiert. Das dafür gesetzlich eingesetzte Selbstverwaltungsorgan ist die Tschechische Architektenkammer (Ceska komora architektu-CAK). Die CAK weist u.a. die registrierten Architekten aus, nimmt die vorgeschriebene Registrierung, ggf. auch deren Prüfung und Autorisierung vor und überwacht die Einhaltung der berufsrechtlichen und auch sonstigen rechtlichen Vorgaben für eine den fachlichen Anforderungen sowie den Verhaltensgrundsätzen entsprechende Ausübung der Tätigkeit. Die CAK ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Prag, ist aber für das gesamte Gebiet der Tschechischen Republik zuständig.


Registrierung und Berufshaftpflicht

Dem deutschen Dienstleistungsempfänger ist eine Überprüfung der Registrierung oder Zertifizierung eines tschechischen Architekten möglich:Grundsätzlich gibt es eine Registrierung und eine darüber hinausgehende sog. Autorisierung, wobei die Autorisierung einen besonderen Fachkundenachweis dokumentiert. Für die bloße Registrierung, also die Eintragung in die Liste der registrierten Architekten (Seznam architeku bzw. Databaze architektu) gem. Gesetz Nr. 360/1992 Sb. (sog. Architektengesetz (Zakon o vykonu povolani autorizovanych architektu a o vykonu povolani autorizovanych inzenyru a techniku cinnych ve vystavbe), in englischer Übersetzung im Internet abrufbar) müssen bestimmte Pflichtdokumente vorgelegt werden. Die Einzelheiten dieser Pflichtdokumentation ergeben sich aus §§ 10 und 11 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung. So sind unter anderem eine Bestätigung über die dokumentierte sog. überwachte Berufspraxis von 3-5 Jahren (erforderliche Dauer bestimmt sich je nach Art des Hochschulabschlusses), eine notariell beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Weiter ist die sog. Unbescholtenheit (Bezuhonnost), die in etwa der Zuverlässigkeit des deutschen Gewerberechts vergleichbar ist, zu belegen. An die Bescheinigung der Berufspraxis werden gem. § 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Anerkennungs- und Registrierungssatzungstrenge Voraussetzungen gestellt; so ist etwa eine Auflistung der betreuten Projekte einzureichen, der auch Arbeitsproben beizufügen sind.Die Registrierung kann in vier unterschiedlichen Varianten (druh autorizace) erteilt werden: A0 bezeichnet die allgemeine Befugnis (autorizovany architekt se vseobecnou pusobnosi), A1 umfasst ebenfalls eine allgemeine Zulassung (autorizovany architekt, Voraussetzungen gem. § 5 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung), A2 enthält die besondere Zertifizierung zur Raumplanung (autorizovany architekt - uzemni planovani bzw. autorizovany urbanista, Voraussetzungen gem. § 6 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung), A3 schließlich die zur Landschaftsplanung (autorizovany architekt-krajinarska architektura bzw. autorizovany krajinarsky architekt, Voraussetzungen gem. § 7 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung). Daneben nimmt die Architektenkammer noch gem. § 17 des Architektengesetzes eine sog. Autorisierung ihrer Mitglieder vor. Hierfür ist vom Architekten der Nachweis einer speziellen Ausbildung bzw. einer besonderen Sachkunde in einem der gesetzlich vorgesehenen Spezialgebiete zu erbringen (die folgenden Kategorien sind dabei seit dem Jahr 2004 in Kraft):


Autorisierung A - ohne spezifische Fachrichtung (autorizace bez specifikace oboru), Autorisierung PS - Hoch und Tiefbau (pozemni stavby), Autorisierung UP - Raumplanung/ Urbanismus (obor uzemni planovani), Kategorie ZKT - Garten- und Landschaftsbau (obor zahradi a krajinarska tvorba), Kategorie ÚSES - Bodensysteme der ökologischen Stabilität (autorizovany projektant uzemnich systemu ekologicke stability).


Die letztgenannte Autorisierung verleiht die Architektenkammer dabei im Auftrag des Umweltministeriums nicht nur an Architekten, sondern auch an sonstige Personen, die die Eignungsvoraussetzungen als sog. autorisierte Projektanten erfüllen.Vor der Erteilung aller Autorisierungen nimmt die Kammer eine Prüfung über die Sachkunde im Fachgebiet vor (vgl. §§ 12-15 der Anerkennungs- und Registrierungssatzung.


Zusätzlich ist ein Eid abzulegen (§ 16), eine Zulassungsurkunde wird angefertigt (§ 17) und zusammen mit einem offiziellen Siegel (§ 21, dort auch eine Abbildung des Muster-Siegels) ausgehändigt, welches der autorisierte Architekt aber nur in den gesetzlich vorgeschrieben Fällen anwenden darf (Zuwiderhandlung ist strafbar).


Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann die tschechische Registrierung bzw. Autorisierung eines Architekten bequem online über die Suchmaske der Architektenkammer überprüfen. Das derzeit nur auf Tschechisch vorhandene Online-Suchformular ist aufgeteilt in die Suchmaske für autorisierte Architekten auf der linken Seite, sowie die Suchmaske für lediglich registrierte Architekten auf der rechten Seite. Wichtigste Kategorien sind dabei Name und Vorname des Architekten (P\x{0159}íjmení a jméno), Nummer der Autorisierung/ Registrierung (Cislo autorizace/ Registracni cislo) sowie die Art der Autorisierung / Registrierung (Typ autorizace/ Typ registrace). In den unteren Feldern schließlich ist eine Suchabfrage über regionale Daten bzw. über die Adresse möglich. Die Registrierung von Architekten aus dem EU- (bzw. EWR) Ausland ist in einem vereinfachten Verfahren möglich. Hierfür gelten allerdings besondere Bestimmungen die im Einzelnen weiter unten dargestellt werden.


Auch in Tschechien sind Architekten zum Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet (vgl. § 16 des sog. Architektengesetzes). Die Versicherung tritt ein bei einer rechtlichen Verantwortlichkeit des versicherten Architekten für den eingetretenen Schaden. Der Versicherungsschutz umfasst dabei Gesundheitsschäden bis hin zum Todesfall sowie Sachschäden oder -zerstörungen, die der autorisierte Architekt im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine Dienstleistung als Subunternehmer. Die Haftungssumme ist jedoch mit 200.000 Kronen pro Haftungsfall (entspricht derzeit etwa 7.500 Euro) sehr gering bemessen. Die Architektenkammer CKA bietet auf ihrer Internetseite ausführliche Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung in tschechischer Sprache an.


Aufsicht und Berufsgerichtsbarkeit

Als Überwachungsgremium und als fachliche Aufsicht fungiert in Tschechien der sog. Aufsichtsrat (dozorci rada) der Tschechischen Architektenkammer CKA. Für berufliches Fehlverhalten und entsprechende Disziplinarmaßnahmen gibt es darüber hinaus eine eigenständige berufsständische Gerichtsbarkeit (stavovsky soud), die ihr Verfahren und ihre Entscheidungen auf die Berufsregeln der CKA stützt. Diese sind in der auch in deutscher Übersetzung im Internet abrufbaren Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der CKA festgeschrieben. Rechtsgrundlage für die disziplinarrechtliche Aufsicht ist § 20 des Architektengesetzes, der der Kammer die Sanktionsmittel der schriftlichen Verwarnung (pisemnou dutku), der Geldstrafe (pokutu), der vorübergehenden Aussetzung der Autorisierung (pozastaveni autorizace, für bis zu 3 Jahre möglich) sowie ihrer endgültigen Entziehung (odejmuti autorizace) an die Hand gibt.


Baurechtliche Besonderheit

Im Zusammenhang mit den Informationen zu den berufsständischen Vorschriften der tschechischen Architekten ist auf eine wichtige Besonderheit des tschechischen Baurechts hinzuweisen: Es handelt sich dabei um die Funktion des sog. autorisierten Architekten (autorizovany architekt), des autorisierten Ingenieurs (autorizovany inzenyr) oder der autorisierten Techniker (autorizovany technik) in der Bauausführung (cinnych ve vystavbe), die in den §§ 12-19 des sog. Architektengesetzes (Gesetz Nr. 360/1992 Sb., in englischer Übersetzung im Internet abrufbar) sowie in. § 3 Absatz 2 Buchstabe i) des tschechischen Gewerbegesetzes geregelt wird. Im Jahre 2007 wurde ergänzend dazu noch die Position der sog. autorisierten Inspektoren (cinnost autorizovanych inspektoru) eingeführt, die in § 143-151 Absatz 4 des Baugesetzbuches (Gesetz Nr. 183/2006 Sb., Zakon o uzemnim planovani a stavebnim radu (stavebni zakon), in englischer Übersetzung im Internet abrufbar) Eingang gefunden hat. Hintergrund war das Bestreben einer teilweisen Privatisierung sowie einer deutlichen Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens. Ein Bauherr bzw. Bauträger kann seither einen solchen autorisierten Inspektor für ein Bauprojekt verpflichten und so den gesamten Prozess spürbar verkürzen. Die autorisierten Inspektoren müssen vor ihrer Berufung strenge Voraussetzungen erfüllen: sie müssen beispielsweise eine mindestens 15-jährige Berufserfahrung in der Bauplanung oder -aufsicht vorweisen und eine zusätzliche Fachprüfung ablegen, bevor sie ihre Zulassung (10 Jahre lang für die gesamte tschechische Republik gültig) bekommen. Sie sind berufsrechtlich über einen Koordinationsrat (Koordinacni rada) an die Kammern der Architekten und Ingenieure unter Aufsicht des Ministeriums angeschlossen, verfügen aber über eine eigene, wenn auch vorerst nur tschechischsprachige Internetpräsenz. Dort ist über ein Suchformular die gezielte Suche im Verzeichnis der autorisierten Inspektoren (Seznam autorizovanych inspektoru) über den Anfangsbuchstaben des Nachnamens (Vyhledat podle pocatecniho pismena prijmeni), alternativ über die freie Eingabe des Nachnamens (Prijmeni), über die vergebene Identifikationsnummer (Cisla autorizace) sowie über das Klappmenü Bezirk (Okresu) bzw. Region (Kraje) möglich. Das Gesetz schreibt für autorisierte Inspektoren eine Haftpflichtversicherung vor, die in ihrer Ausgestaltung derjenigen der Architekten ähnlich ist (wahlweise sind aber auch Aufstockungen der Haftungssummen bis zu 10 Mio Kronen, also etwa 375.000 Euro möglich). Eine englischsprachige Kurzinformation über die Rahmenbedingungen des tschechischen Baurechts für die sog. autorisierten Inspektoren ist im Rahmen einer sog. case-study im Internet veröffentlicht. Eine Besonderheit des tschechischen Baurechts ist es dabei, dass zu bestimmten im Bauprozess erforderlichen Mitwirkungen ausschließlich solche besonders beauftragte Personen (autorisierte Architekten, Ingenieure oder Techniker in der Bauausführung bzw. autorisierte Inspektoren) berechtigt sind. So sind sie etwa für eine wirksame Abnahme des Bauwerks zwingend heranzuziehen.


Registrierung ausländischer Architekten

Das Berufsbild des Architekten (Architekta (nabyta prava)) ist auch in Tschechien im Sinne des EU-weiten Berufsanerkennungssystems reglementiert und findet sich daher in der EU-weiten Berufsanerkennungsliste. Für EU-Ausländer (einschließlich der sog. EWR Länder Island, Liechtenstein und Norwegen) ist eine Registrierung bei der tschechischen Architektenkammer daher prinzipiell möglich. Die hierfür relevanten Rechtsnormen finden sich im sechsten Teil des bereits erwähnten sog. Architektengesetzes. Hierfür sind zwei Formen vorgesehen: Die Anerkennung und Registrierung eines Ingenieurs oder Architekten aus dem EU-Ausland (beispielsweise aus Deutschland) in der Tschechischen Republik kommt unter dem Status resident (usazena osoba , § 30 Buchstaben h-m Architektengesetz) bzw.visiting (hostujici osoba, § 30 Buchstaben n-r Architektengesetz) in Betracht und wird über die zuständigen Kammern, also die Tschechische Architektenkammer (Ceska komora architektu-CKA) bzw. die Tschechischen Kammer der autorisierten Ingenieure und Techniker (Ceska komora autorizovanych inzenyru a techniku-CKAIT) beantragt. Englischsprachige Anleitungen zur Registrierung von niedergelassenen oder vorübergehend in Tschechien tätigen EU- (bzw. EWR-) Ausländern sind auf den Internetseiten von CKA bzw. CKAIT abrufbar und bieten einen guten Überblick über die hier gültigen Registrierungsvoraussetzungen.


Linksammlung:

Tschechische Architektenkammer (Ceska komora architektu-CKA), englischsprachige Internetpräsenz: http://www.cka.cc/en/


Liste der registrierten Architekten (tschechischsprachiges Suchformular): http://www.cka.cc/seznam_architektu/


Gesetz Nr. 360/1992 Sb.(sog. Architektengesetz (Zakon o vykonu povolani autorizovanych architektu a o vykonu povolani autorizovanych inzenyru a techniku cinnych ve vystavbe, tschechischsprachige Originalfassung): http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=360%2F1992&number2=&name=&text=


englischsprachige Übersetzung:


http://www.cka.cc/priloha/act_360_1992


Anerkennungs- und Registrierungssatzung der tschechischen Architektenkammer (


tschechischsprachige Originalfassung): http://www.cka.cc/en/legislation/internal_orders/registration_order040718.html


englischsprachige Übersetzung:


http://www.cka.cc/priloha/certification_code_en


Informationen der Tschechische Architektenkammer über die Berufshaftpflichtversicherung (auf Tschechisch): http://www.cka.cc/oficialni_informace/profesni_pojisteni/


Aufsichtsrat der Tschechische Architektenkammer (auf Tschechisch):


http://www.cka.cc/oficialni_informace/dozorci_rada/


Berufsständisches Gericht der Tschechischen Architektenkammer (CAK), zuständig u.a. zur Ahndung von beruflichem Fehlverhalten (auf Tschechisch):


http://www.cka.cc/oficialni_informace/stavovsky_soud/


Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung (auf Tschechisch):


http://www.cka.cc/priloha/dsr_nj_05


Tschechisches Gewerbegesetz, Gesetz Nr. 455/1991 in der Fassung der letzten Änderung -Zakon o zivnostenskem podnikani (zivnostensky zakon, auf Tschechisch): http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=455%2F1991&number2=&name=&text=


Anlagen zum tschechischen Gewerbegesetz (u.a. Liste der handwerklichen Gewerbe in Anlage Nr. 1 - auf Tschechisch): http://download.mpo.cz/get/34825/41291/492206/priloha001.pdf


Baugesetzbuch, Gesetz Nr. 183/2006 Sb., Zakon o uzemnim planovani a stavebnim radu (stavebni zakon, tschechischsprachige Originalfassung):


http://portal.gov.cz/wps/portal/_s.155/701?number1=183%2F2006&number2=&name=&text=


englischsprachige Übersetzung:


http://www.cka.cc/priloha/building_code_183_english.pdf


Internetpräsenz der sog. autorisierten Inspektoren nach dem Baugesetzbuch (auf Tschechisch): http://www.autorizovaniinspektori.cz/default.asp


Koordinationsrat der autorisierten Inspektoren (auf Tschechisch): http://www.autorizovaniinspektori.cz/coordinating_organ.asp


Suchformular für die Liste der autorisierten Inspektoren nach dem tschechischen Baugesetzbuch (auf Tschechisch): http://www.autorizovaniinspektori.cz/search.asp


Case study zu den baurechtlichen Rahmenbedingungen für autorisierte Inspektoren nach dem tschechischen Baugesetzbuch (auf Englisch):


http://www.autorizovaniinspektori.cz/doc/Czech_Republic_Construction_Permits.pdf


Liste der sog. reglementierten Berufe in der Tschechischen Republik gemäß der Systematik der EU-weiten Berufsanerkennung (auf Deutsch): http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.indexCountry&cId=16


Tschechische Kammer der autorisierten Ingenieure und Techniker -Ceska komora autorizovanych inzenyru a techniku (CKAIT, auf Tschechisch): http://www.ckait.cz



Tschechien Online, 13.6.2009. © Germany Trade and Invest 2009


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