Die Krankenversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung und dient dazu, wirtschaftlich aktive Bürger für den Zeitraum finanziell abzusichern, in dem sie wegen Krankheit oder Mutterschaft kurzfristig ihr Einkommen verlieren. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch, für selbständig erwerbstätige Personen jedoch freiwillig.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Arbeitnehmer ist die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.
Die Krankenversicherung der Arbeitnehmer gewährt vier Arten von Leistungen:
- Krankengeld
- Pflegegeld
- Ausgleichsbeihilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Mutterschaftsgeld.
Bedingungen für den Bezug von Leistungen der Krankenversicherung für Arbeitnehmer:
- Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
- Mitglied der Krankenversicherung bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit
- Verlust des Arbeitseinkommens (infolge der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit)
Das Krankengeld, Pflegegeld und Mutterschaftsgeld wird in Höhe von 60 % der Tagesbemessungsgrundlage gezahlt.
In den ersten drei Tagen einer Arbeitsunfähigkeit besteht weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Lohnersatz. Lohnersatz wird vom Arbeitgeber ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für 21 Tage gezahlt. Krankengeld erhält der Arbeitnehmer ab dem 22. Tag der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit.
Pflegegeld wird am dem 4. Kalendertag des Pflegebedarfs gewährt.
Die Leistungsdauer beträgt bei Leistungen der Krankenversicherung 380 Kalendertage, bei der Gewährung von Pflegegeld 9 bzw. 16 Tage und beim Mutterschaftsgeld 28 Wochen bzw. 37 Wochen.
Der Anspruch von Leistungen wird durch Vorlage des vorgeschriebenen Formulars geltend gemacht, dass der zuständige Arzt ausstellt. Den entsprechenden Antrag reicht der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber ein. Selbständig erwerbstätige Personen wenden sich an die zuständige Verwaltung der Sozialversicherung.