Privatpersonen dürfen Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel in einem anderen Mitgliedstaat der EU für ihren Eigenbedarf kaufen und grundsätzlich steuerfrei nach Deutschland mitbringen.
Wichtig: Der Kraftstoff muss dabei von den Reisenden persönlich befördert werden.
Freimenge in Benzinkanistern beträgt 20 Liter
Der Kraftstoff darf nur dann energiesteuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn er sich im Tank des Fahrzeugs oder in mitgeführten Reservebehältern befindet.
Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern nicht beanstandet.
Voraussetzung ist zudem, dass der in das deutsche Steuergebiet mitgebrachte Kraftstoff aus dem "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurde. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege, zum Beispiel an einer Tankstelle, gekauft werden kann.
Der deutsche Zoll empfiehlt daher, die Tankbelege aufzubewahren, um im Falle von Kontrollen, die Herkunft des Kraftstoffs nachweisen zu können.
Beim Transport sind jedoch die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung gefährlicher Stoffe einzuhalten.
Heizöl im Tank geht gar nicht
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse, wie zum Beispiel leichtes Heizöl, grundsätzlich nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden dürfen.
Ein Vermischen mit anderen Energieerzeugnissen ist ebenfalls verboten. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden (§ 46 Abs. 1 EnergieStV, § 21 EnergieStG).
Folgen bei Zuwiderhandlung:
- Steuerentstehung nach § 21 EnergieStG in der Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 EnergieStG
- unbeachtet bleibt der bereits entrichtete Steuerbetrag zum abweichenden Steuersatz (beabsichtigte Doppelbesteuerung)
Ausnahmen finden sich in den §§ 47, 48 und 49 EnergieStV.