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Tschechien OnlineTschechien Online | Rubrik: Politik, Panorama | 16.6.2006
Urteil ist rechtskräftig, 13-jähriger Streit geht wahrscheinlich beim Obersten Gericht weiter

Prag - Der Veitsdom in Prag samt zugehöriger Immobilien gehört definitiv der Kirche. Das entschied das Stadtgericht Prag, das damit das Verdikt des Amtsgerichts für Prag 1 vom vergangenen Oktober bestätigte.

Das rechtskräftige Urteil im Streit zwischen dem tschechischen Staat und der Katholischen Kirche erging nach einem 13 Jahre währenden gerichtlichen Tauziehen.

Das Amtsgericht für Prag 1 hatte den Veitsdom der Kirche bereits zweimal zugesprochen, das Prager Stadtgericht hatte das erste Urteil jedoch aufgehoben und den Rechtsstreit der unteren Instanz zur neuen Verhandlung zurückgegeben. Heute dagegen stimmte es mit der Auffassung des Amtsgerichts überein.

"Die Berufungseinwände waren unbegründet", zitiert die Tageszeitung Lidové noviny (Prag) in ihrer Online-Ausgabe den Vorsitzenden des Berufungssenats Vladimír Fučík. Das Amt zur Vertretung des Staates in Eigentumsfragen, will die Sache jedoch noch nicht aufgeben und sich an das Oberste Gericht wenden. Die Anrufung des Obersten Gerichts hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Die Kirche hat das Urteil begrüßt. "Wir sind sehr froh über das Urteil, weil es ein gerechter Urteilsspruch ist. Ein Kirchengebäude und die Kirche gehören zueinander, umso mehr der Dom und die Kirche. Diese muss ihn gut verwalten. Und ich glaube, dass nach der Erfahrung die Kirche das mit der Verwaltung des Eigentums tun wird“, schreibt auf den Internetseiten der Tschechischen Bischofskonferenz Kardinal Miloslav Vlk.

Eine Schlüsselrolle in dem Eigentumsstreit spielte eine Regierungsverordnung aus dem Jahr 1954, mit der die damalige kommunistische Regierung entschied, dass der Staat zum Eigentumsverwalter der Immobilien wurde. Dieser Rechtsakt war bisher so wahrgenommen worden, dass der Staat zugleich auch der Eigentümer wurde.

Nach dem Gericht hatte die Regierung damals tatsächlich die Absicht, das Eigentum auf den Staat zu übertragen. Den Eigentumsübergang sollte die Formulierung sicherstellen: "Die Prager Burg als Sitz des Präsidenten steht dem ganzen tschechoslowakischen Volk zu." Nach Auffassung des Gerichts kann dieser Satz jedoch keinen Eigentumsübergang zur Folge haben. (gp/nk) 

Themen: Veitsdom, Eigentumsrestitution, Katholische Kirche, Justiz

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